Verrechnung

Abrechnung über die Krankenkasse

Meine Praxisbewilligungen des Kantons Zürich und des Kantons Aargau und meine Zulassung zur OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) gemäss Art. 50c KVV im Kanton Zürich und im Kanton Aargau erlauben in beiden Kantonen eine Abrechnung über die Grundversicherung. Wenn die Leistungen über die Grundversicherung abgerechnet werden möchten, muss vor der ersten Konsultation, also vor dem Erstgespräch, eine Anordnung  zur psychologischen Psychotherapie vorliegen (dazu besteht ein spezielles Anordnungsformular). Diese Anordnung kann von einem Hausarzt/einer Hausärztin oder einem Psychiater/einer Psychiaterin ausgestellt sein, welche/r von der FMH anerkannt ist.

Bezüglich Zusatzversicherung bitte ich Sie, bei Ihrer Krankenkasse abzuklären, ob, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die Zusatzversicherung meine Leistungen übernimmt.

 

Selbstzahlung

Selbstverständlich können die Kosten auch selber bezahlt werden. Eine

Selbstzahlung oder die Übernahme der Kosten durch den Auftraggeber ist in jedem Fall erforderlich bei Beratung und Coaching oder wenn Sie meine Leistungen zwecks Persönlichkeitsentwicklung ohne Anordnung in Anspruch nehmen möchten.

 

Abrechnung über die Invalidenversicherung (IV)

Meine Anerkennung durch die Invalidenversicherung (IV) als Vertragstherapeutin erlaubt die Durchführung von psychotherpeutischen Abklärungen und Behandlungen als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung (IV).

 

Abrechnung über die Opferhilfe

Bestehen psychische Probleme nach einem Gewalterlebnis, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Opferhilfe übernommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der regionalen Opferhilfe.

 

Abrechnung über die Unfallversicherung

Bei psychischen Beschwerden infolge eines Unfalls können Klientinnen und Klienten eine Kostenbeteiligung für psychologische Psychotherapie bei der Unfallversicherung beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unfallversicherung.

 

Absagen und Terminverschiebungen

Sitzungstermine werden verbindlich festgelegt. Versäumte Sitzungen oder solche, welche weniger als 48 Stunden bzw. weniger als zwei volle Arbeitstage (Arbeitstage sind Montag bis und mit Freitag) im Voraus abgesagt oder verschoben werden, werden (unabhängig vom Grund der Absage, der Verschiebung oder des Nichterscheinens) vollumfänglich zum vereinbarten Tarif verrechnet. An diesen Kosten beteiligen sich die Krankenkassen und Versicherungen nicht, das heisst, sie müssen privat bezahlt werden.